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Umzugsfrachtvertrag – Vermutung Beschädigung Umzugsgut während des Transports

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AG Pankow-Weißensee – Az.: 7 C 410/18 – Urteil vom 06.11.2019

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2018, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2018 und 5,00 Euro Mahnkosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger 55 % und die Beklagten zu 1. 45 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat der Kläger 10 % und die Beklagte zu 1. 90 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Vermieterin des Klägers, die …, beauftragte die Beklagte zu 1. zur Durchführung eines Umzugs des Klägers. Die Beklagte zu 2. ist die Versicherung der Beklagten zu 1.

Der Kläger ist Eigentümer eines TV-Gerätes Sony. Dieses erwarb er mit Rechnung über 1.639,00 Euro am 13. November 2017.

Das Gerät wurde am 14. oder 15. Dezember 2017 an den Kläger geliefert. Der tatsächliche Kaufpreis betrug 2.000,00 Euro, der Kläger erhielt den Fernseher zu einem Vorzugspreis.

Am 08. Januar 2018 verpackte der Kläger den Fernseher in eine Verpackung. Am 09. Januar 2018 führte die Beklagte den Umzug durch und nahm den Fernseher in der Verpackung so entgegen, wie der Kläger ihn verpackt hatte.

Am 09. Januar 2018 unterzeichnete der Kläger eine Umzugsvereinbarung mit der Beklagten zu 1.

Am Ende der Vereinbarung heißt es u. a.: „Untersuchen Sie das Umzugsgut sofort bei Ablieferung auf offensichtliche Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie einen eventuellen Schaden auf dem Arbeitsschein spezifiziert fest. Äußerlich erkennbare Schäden müssen, gemäß § 451 f HGB, am Tag nach der Ablieferung, verdeckte innerhalb von 14 Tagen schriftlich gemeldet werden. Pauschale Hinweise genügen nicht. Spätere Reklamationen können wir und die Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht anerkenne. Die […]


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