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Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keine Sperrwirkung  für Ermittlungsverfahren

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 4/21 – Beschluss vom 05.03.2021

I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. August 2020 (57 Gs 7276/20), berichtigt durch Beschluss vom 21. Januar 2021 (57 Gs 571/21), wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer ebenso wie seine ihm entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 25. August 2020 (57 Gs 7276/20) ordnete das Amtsgericht Nürnberg die Durchsuchung des Wohnanwesens des Beschwerdeführers an. Die Durchsuchung sollte dem Auffinden elektronischer Speichermedien dienen. Mit weiterem Beschluss vom 21. Januar 2021 (57 Gs 571/21) berichtigte das Amtsgericht Nürnberg seinen ersten Beschluss wegen der dort fehlerhaft angegebenen Postleitzahl des Durchsuchungsobjekts. Der (berichtigte) Beschluss wurde am 22. Januar 2021 durch die Kriminalpolizei vollzogen. Dabei kam es zur Sicherstellung zahlreicher Speichermedien.

Dem Durchsuchungsbeschluss lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdeführer habe am 6. August 2019 eine Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1, § 205 Abs. 1 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) begangen, indem er das zwischen ihm und zwei Polizeibeamten – PHK G. und PHM’in B. – anlässlich einer Verkehrskontrolle geführte Gespräch heimlich mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet habe, obwohl er gewusst habe, dass er dazu nicht berechtigt sei.

II.

Gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme legte der Beschwerdeführer mit Fax vom 25. Januar 2021 beim Amtsgericht Nürnberg „Beschwerde und Überprüfung für das Landgericht auf Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses“ ein und begründete dies im Einzelnen.

Die Beschwerde enthielt weiterhin Ausführungen des Beschwerdeführers zur Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung (ihm sei eine Zimmertür gegen den Kopf geschlagen worden, man habe ihn in Unterhosen bekleidet in der Kälte stehen lassen usf.). Zudem wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung der bei ihm aufgefundenen Gegenstände und verlangte deren Rückgabe.

Am 26. Januar 2021 hat der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Nürnberg der Beschwerde – soweit sie gegen den Durchsuchungsbeschluss gerichtet hat – nicht abgeholfen und die Vorlage der Akte beim Beschwerdegericht angeordnet.

III.

Die zulässig erhobene Beschwerde ist unbegründet.

1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ist allein die Frage nach der Rechtmäßigkeit der durchg[…]


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