Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 12 ZB 19.1222 – Beschluss vom 05.11.2019
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Zulassungsantrag die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beigeladenen während laufender Elternzeit weiter.
I.
1. Die bei der Klägerin seit 23. April 2012 beschäftigte Beigeladene ging in deren Betrieb einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Lohn- und Gehaltsabrechnung nach. Sie war ab 20. März 2017 zunächst infolge einer Krankschreibung, dann wegen eines ärztlich attestierten Beschäftigungsverbots nicht mehr aktiv tätig. Nach der Geburt ihres Kindes am 16. August 2017 nahm sie zunächst zwei Jahre, im Anschluss daran ein weiteres Jahr Elternzeit in Anspruch.
2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beigeladenen während laufender Mutterschutzfrist nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz a.F. (nunmehr § 17 Abs. 2 MuSchG n.F.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Beigeladene habe über mehrere Jahre zur Lasten der Klägerin einen fortgesetzten Abrechnungsbetrug begangen, indem sie sich in erheblichem Umfang vergütete Freizeit durch Urlaub und Überstunden gewährt habe, ohne dass sie einen entsprechenden Anspruch besessen hätte. Die angeblich auszugleichende Arbeitszeit sei dadurch entstanden, dass die Beigeladene bereits um 7:30 Uhr statt um 8:00 Uhr ihre Tätigkeit im Betrieb der Klägerin begonnen und auf ihren Stundenzetteln notiert habe. In der Folge erweiterte die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der außerordentlichen Kündigung der Beigeladenen während laufender Elternzeit nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der Beklagte lehnte die Zulassung der außerordentlichen Kündigung mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 ab. Das von der Klägerin vorgetragene Verhalten der Beigeladenen stelle weder einen besonderen Fall im Sinne von § 9 Abs. 3 MuSchG a.F. noch im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG dar. Nach einer gesamtheitlichen Würdigung des Sachverhalts könnten die angeführten Kündigungsgründe nicht für so schwerwiegend angesehen werden, dass die Interessen der geschützten Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gegenüber den Interessen des A[…]