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Voraussetzung Präsenzunterricht und Maskenpflicht an Grundschulen – Corona-Pandemie

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Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 180/21 – Beschluss vom 20.04.2021

§ 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste Coronaverordnung) vom 11.02.2021 (Brem.GBl. 2021, S. 117) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Brem.GBl. 2021, S. 377) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zur Hälfte.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die einstweilige Außervollzugsetzung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 117), soweit nach deren § 17 Abs. 4 und 5 der Zutritt zum Schulgelände – und damit die Teilnahme am Präsenzunterricht – nur unter Vorlage eines Tests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis zulässig ist und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ab einem lnzidenzwert von 100 auch in Grundschulen angeordnet wird.

Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. besuchen die 1. bzw. die 3. Klasse der Grundschule … in Bremen.

§ 17 Abs. 4 und Abs. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 377) lautet:

㤠17 Schulen und weitere Bildungseinrichtungen nach dem Bremischen Schulgesetz

(…)

(4) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Schulgelände untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als drei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht

1. für die Dauer von drei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist, und

2. für die Teilnahme an schriftlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen.

Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen.

(5) In den Gebäuden allgeme[…]


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