VG Berlin – Az.: 23 L 612.19
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 23 K 613.19) gegen die Ziffer 2 des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking vom 30. September 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig. Er ist statthaft, weil der Klage gegen die Sicherstellung des Reisepasses kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, vgl. § 14 Passgesetz (PassG).
Es fehlt dem Antrag auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die gegen die Ziffer 2 des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking vom 30. September 2019 erhobene Klage, deren aufschiebende Wirkung der Antragsteller hier begehrt, wie die Antragsgegnerin meint, verfristet sei. Denn die Klage wurde am 3. November 2019 fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden. Hier wurde der Bescheid dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 18. Oktober 2019 per E-Mail bekannt gegeben. Dies ergibt sich aus der von dem Antragstellervertreter eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit der Botschaft.
(Symbolfoto: Von Frank Gaertner/Shutterstock.com)Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung die Klage in der Hauptsache jedenfalls unbegründet ist, weil die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Passes keinen ernstlichen Zweifeln begegnet, sondern aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und daher den Antragsteller nicht in seinen Recht[…]