OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 158/21 – Beschluss vom 16.04.2021
§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 9. April 2021 (eilverkündet auf www.niedersachsen.de/verkuendung) – Niedersächsische Corona-Verordnung -, wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit danach auch für den Führer des Kraftahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft angeordnet wird, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der nach der Änderungsverordnung vom 9. April 2021 nunmehr sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 30.3.2021, S. 1),
§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 3, Abs. 4 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 9. April 2021 (eilverkündet auf www.niedersachsen.de/verkuendung), vorläufig außer Vollzug zu setzen
und
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit er eine Maskenpflicht für berufliche Fahrgemeinschaften regelt,
hat nur teilweise Erfolg.
Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
1. Der Antrag ist, soweit er sich gegen § 18 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung richtet, bereits unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig.
a. Dem Antragsteller fehlt für die von ihm angegriffenen Verordnungsregelungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforder[…]