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Kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung – Untätigbleiben des Gläubigers

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OLG Rostock – Az.: 3 W 83/19 – Beschluss vom 07.11.2019

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 12.04.2019, mit welchem dem Beklagten weit überwiegend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der Kläger macht mit seiner Klage in der Hauptsache gegen den Beklagten Miete aus einem Gewerberaummietvertrag für ein Autohaus für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014, mithin einen Betrag von 34.072,49 €, geltend. Hierin sind 12 Monatsmieten in Höhe von jeweils 2.380,00 € netto – mithin 28.560,00 € – zzgl. 12 mal 1.390,00 € Nebenkostenvorauszahlung – mithin 14.280,00 € enthalten. Insgesamt beläuft sich der vom Kläger errechnete Mietrückstand für diesen Vertrag auf 42.840,00 €. Hiergegen rechnete der Kläger mit Forderungen des Beklagten aus Autoreparaturrechnungen in Höhe von 8.761,51 € auf. Den verbleibenden Differenzbetrag macht er mit der Klage geltend.

Darüber hinaus macht der Kläger Forderungen aus einem Mietvertrag über Maschinen und Werkzeuge vom 28.03.2007 in Höhe von monatlich 416,50 € für den Zeitraum von Januar bis November 2014 – mithin 4.581,50 € – geltend.

Weiterhin macht er Forderungen aus einem Mietvertrag für PKW und anderes vom 28.03.2007 für einen PKW Fiat Dukato und einen Fiat Stilo in Höhe von monatlich 654,50 € für die Zeit von Januar bis Dezember 2014 geltend, mithin 7.854,00 €. Der PKW-Mietvertrag war bis zum 28.02.2013 befristet, der Beklagte hat die Fahrzeuge bislang nicht an den Kläger zurückgegeben.

Der Beklagte hat behauptet, der PKW Fiat Dukato habe einen Totalschaden erlitten und sei nach Ablauf des Mietvertrages verschrottet worden. Der Fiat Stilo sei bereits seit längerer Zeit nicht mehr fahrfähig gewesen. Er sei auf dem Polenmarkt verwertet worden.

Der Beklagte meint, die übrigen Mietforderungen seien verwirkt. Der Kläger habe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung gedroht habe, nicht erklärt, dass er die Mietzahlungen noch haben wolle und diese auch nicht anderweitig gegen den Beklagten durchgesetzt.

Der Beklagte hat für seine Rechtsverfolgung die Gewährung von Prozesskostenhilfe beant[…]


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