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Fahrerlaubnisentziehung wegen Amphetaminkonsums

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.1435 – Beschluss vom 07.11.2019

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1 (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B und L und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.

Durch Mitteilung der Polizeiinspektion Karlstadt vom 4. Dezember 2018 erhielt das Landratsamt Main-Spessart (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass beim Kläger am 16. Oktober 2018 im Rahmen einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Die Blutuntersuchung durch das Universitätsklinikum Bonn ergab laut Gutachten vom 8. November 2018 den vorangegangenen Konsum von Amphetamin (8,5 ng/ml).

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 17. Januar 2019 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Ablieferung des Führerscheins. Aufgrund des feststehenden Amphetaminkonsums sei der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

Nach Versand dieses Bescheids ging beim Landratsamt eine Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Der Kläger macht geltend, bei ihm liege eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung der Fahrungeeignetheit nach Konsum harter Drogen vor. Er habe keinerlei körperliche Einschränkungen oder chronische Erkrankungen. Ebenfalls bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich Wachheit, Aufmerksamkeit, Konzentration oder Reaktionsfähigkeit. Er sei Dauerbelastungen durch sehr lange Fahrten gewöhnt und kenne die Straßenverkehrsregeln. Er beherrsche schwierige Verkehrssituationen und fahre immer sehr konzentriert, aufmerksam und defensiv. Er sei fähig, in Gefahrensituationen sehr schnell richtige Entscheidungen zu treffen. Er nehme nur dann am Straßenverkehr teil, wenn er sich sicher sei, dass er das Fahrzeug vollständig beherrsche. Er rauche nicht und habe den Alkoholkonsum extrem eingeschränkt. Er habe während eines Urlaubs mehr als zwei Tage vor der Fahrt erstmalig eine Tablette Amphetamin konsumiert. Vorher habe er sich ausführlich informiert und durch die Tablettenform die Konsummenge genau abschätzen können. Die gefahrene Strecke sei sehr kurz und ihm sehr gut bekannt gewesen. Er habe sich verkehrsgerecht verhalten[…]


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