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Einstweiliges Verfügungsverfahren – Anforderungen an Dringlichkeit

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LG Bonn – Az.: 14 O 39/19 – Urteil vom 07.11.2019

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der Datensätze von 54 namentlich genannten Personen (Kunden der W GmbH) in den von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) ggf. in Kooperation mit Partnerverlagen herausgegebenen Verzeichnissen „Z“, „A“ sowie „Y“ in allen medialen Formen und der Bereithaltung zum Abruf auf den entsprechenden Internetseiten.

Die Beklagte, die bis Mitte 2017 zum Konzern der E AG gehörte, gibt gemeinsam mit Partnerverlagen die Verzeichnisse „Z“ (als Print-, Online-, Appversion sowie als DVD einschließlich einer Downloadversion), „A“ (als Print-, Online- und Appversion) sowie „Y“ (als Print-, Online- und Appversion) heraus. Der Eintrag in „Z“ (bzw. die anderen beiden Publikationen) ist für den Teilnehmer kostenfrei. Nach § 45m TKG hat der Kunde gegenüber seinem jeweiligen Telefonanbieter einen Rechtsanspruch auf Aufnahme seiner dort näher beschriebenen Daten in ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis.

Die Beklagte hat es für die Klägerin übernommen, in den genannten Medien die Endkundendaten der Klägerin und über diese mittelbar auch die der anderen Netz-Anbieter zu veröffentlichen.

Die Klägerin unterhält über die ebenfalls zum Konzern der E3 AG gehörende E GmbH eine Datenbank (Q). In dieser Datenbank werden die Daten der Endkunden der Klägerin täglich eingepflegt. Mit anderen Anbietern („D“) bestehen Verträge, kraft derer die Endkundendaten dieser D ebenfalls täglich in die Datenbank Q eingepflegt werden.

Zwischen den Parteien wurde am 25.09./05.10.2017 ein Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten geschlossen (Anlage Ast 1, Bl. ##-## d.A.). Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung von Teilnehmerdaten an die Beklagte zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen. Auf dieser Grundlage erhält die Beklagte arbeitstäglich den Datensatz aller Endkunden der Klägerin[…]


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