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Coronaschutzverordnung NRW – Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 02.10.2020

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VG Köln – Az.: 7 L 723/21 – Beschluss vom 22.04.2021

1.  Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16.04.2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 02.10.2020 bezüglich des § 1 Nr. 1a anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer solchen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist regelmäßig auf eine vorläufige Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt. Bei summarischer Überprüfung kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die streitgegenständliche Regelung einer Ausgangsbeschränkung in den Abend- und Nachtstunden offensichtlich rechtswidrig ist oder zumindest ernsthaften rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Insbesondere die Prüfung schwieriger Rechtsfragen muss einem Klageverfahren vorbehalten bleiben (nachfolgend 1.). Die Erfolgsaussichten einer Klage sind damit offen. In Fällen offener Erfolgsaussichten ist eine erfolgsunabhängige Abwägung der gegenläufigen Interessen geboten. Hierbei stehen sich einzelfallbezogen die privaten Interessen der Antragstellerin, von einem Vollzug der Regelung verschont zu bleiben, auf der einen, und das durch die Antragsgegnerin verkörperte öffentliche Interesse an einem effektiven Gesundheitsschutz auf der anderen Seite gegenüber. Zu berücksichtigen sind hierbei insbesondere die Folgen eines Vollzuges der Verwaltungsentscheidung, resp. die Folgen einer suspendieren[…]


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