Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Coronaschutzverordnung NRW – Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16.04.2021 Köln

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Köln – Az.: 7 L 689/21 – Beschluss vom 20.04.2021

1.  Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16.04.2021 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 02.10.2020 bezüglich des § 1 Nr. 1a anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Die Kammer geht bei sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass sich dieser auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Änderung der Allgemeinverfügung richtet, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO. Nur der so verstandene Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die infektionsschutzrechtliche Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 4 a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) – IfSG – von Gesetzes wegen entfällt. Der dem Wortlaut nach begehrten einstweiligen Anordnung stünde § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, der in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO den Weg über die gerichtliche Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwingend vorsieht, wenn sich der Antragsteller gegen den Vollzug belastender Verwaltungsakte wehrt. Die angegriffene Regelung ist als Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ein solcher Verwaltungsakt. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO auch schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.

In der Sache setzt die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer solchen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, w[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv