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Coronaeinreiseverordnung – Absonderungspflicht nach Einreise aus Virusvarianten-Gebiet (Südafrika)

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 531/21.NE – Beschluss vom 16.04.2021

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller reisten am 25. März 2021 zwecks Übergabe eines von ihnen zuvor erworbenen Hauses nach Kapstadt in Südafrika. Am 9. April 2021 reisten sie auf dem Luftweg wieder in das Bundesgebiet ein. Die Antragstellerin zu 1) betreibt eine Sprachenschule, der Antragsteller zu 2) ist Lehrer an einer Realschule. Ihre sinngemäßen Anträge,

im Wege der einstweiligen Anordnung § 1 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten vom 15. Januar 2021 (GV. NRW. 2021 S. 22), zuletzt geändert durch Art. 3 der Änderungsverordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316) – Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) – vorläufig außer Vollzug zu setzen,

hilfsweise,

eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wonach vorläufig für Ein- und Rückreisende aus dem Virusvarianten-Gebiet Südafrika bei der Absonderungspflicht eine Verkürzung der Absonderungsdauer auf fünf Tage nach der Einreise durch eine erneute Freitestung möglich ist entsprechend den Regelungen in § 2 der Coronaeinreiseverordnung vom 15. Januar 2021 in der bis zum 7. März 2021 gültigen Fassung,

haben keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet (I.), der Hilfsantrag unzulässig (II.).

I. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2019 – 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.

Das ist nicht der Fall, weil der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (1.) und die deswegen anzustellende Folgenab[…]


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