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Corona-Pandemie – Testpflicht nach Saarland-Modell zulässig?

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Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 95/21 – Beschluss vom 16.04.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Mit seinem am 6.4.2021 gestellten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen Regelungen der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 2.4.2021 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 3.4.2021, S. 869), nach denen er nur mit negativem Test an Gastronomie und kulturellen Veranstaltungen teilnehmen kann sowie – bei erhöhtem Infektionsgeschehen – nunmehr nur mit einem negativen Test Einkäufe, die über die notwendige Grundversorgung hinausgehen, tätigen kann. Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren,

„die Vollziehung der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2.4.21 in den Punkten Art. 1 (2) §§ 5a, 7 V Nr. 5, Art. 2 (2) §§ 5a, 7 III, VI Nr. 5 (sowie etwaiger inhaltlich entsprechender Nachfolgeregelungen) auszusetzen.“

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, der zur Voraussetzung für die Teilnahme an weiten Teilen des sozialen Lebens angeordnete Test greife erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Durch die Testung, die im Fall eines positiven Ergebnisses eine behördliche Testung mit entsprechender Meldung an das zuständige Gesundheitsamt und im Fall eines auch dort positiven Ergebnisses zwangsläufig Quarantäne für ihn sowie sämtliche Kontaktpersonen nach sich ziehe, setze er sich der Gefahr erheblicher Freiheitsbeschränkungen aus. Auch setze er damit – bereits durch den Schnelltest – die Übermittlung empfindlicher Gesundheitsdaten an das Gesundheitsamt zwangsläufig in Gang. Schlussendlich stelle der Test – je nach Art – auch einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Bereits die vom Antragsgegner gewählte rechtliche Konstruktion, zwei nahezu identische Verordnungstexte gleichzeitig zu erlassen, von denen eine Version unter bestimmten Voraussetzungen Verschärfungen konstatiere, sei fragwürdig. Ihrem Wortlaut nach sollten beide Versionen grundsätzlich vom 6. bis 18.4.2021 gelten. Die zweite Version solle unter den Voraussetzungen ihres § 14 Abs. 1 in Kraft treten, wobei gemäß § 14 Abs. 2 „spätestens“ mit dem Inkrafttreten die Verordnung nach Art. 1 […]


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