OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 192/21 – Beschluss vom 19.04.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen einer infektionsschutzrechtlichen Verordnung, wonach ihnen der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten ist, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen bestimmten Test ausschließen, dass bei ihnen eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorliegt.
Die Antragsteller wohnen in einer niedersächsischen Gemeinde und besuchen als Schüler in Niedersachsen belegene weiterführende öffentliche Schulen.
Am 30. Oktober 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung, Nds. GVBl. 2020, 368), die zuletzt durch die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 16. April 2021 (eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung) geändert wurde und die unter anderem folgende Regelungen enthält:
„§ 5a Testung
(1) 1In den in dieser Verordnung bestimmten Fällen, in denen auf diese Vorschrift Bezug genommen wird, muss der dort vorgesehene Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durch
1. eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) oder
2. einen PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung, der die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnz AT 09.03.2021 V 1) erfüllt, oder einen Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet ist,
durchgeführt werden. 2Im Fall der Testung nach Satz 1 Nr. 1 darf der Test nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts vorzulegen. 3Im Fall einer Testung mittels ei[…]