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Corona-Pandemie – Maskenpflicht an Grundschulen

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Oberverwaltungsgericht Bremen – Az.: 1 B 178/21 – Beschluss vom 20.04.2021

§ 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Vierundzwanzigste Coronaverordnung) vom 11.02.2021 (Brem.GBl. 2021, S. 117) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Brem.GBl. 2021, S. 377) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrem Eilantrag verfolgen die Antragsteller das Ziel, den Vollzug der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 117) in ihrer aktuellen Fassung einstweilen auszusetzen, soweit nach deren § 17 Abs. 5 Satz 4 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in Grundschulen angeordnet wird.

Die Antragsteller sind Schüler der 3. (Antragstellerin zu 1.) bzw. der 1. (Antragsteller zu 2.) Klasse einer Grundschule in Bremen.

§ 17 Abs. 5 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung (Brem.GBl. S. 377) lautet:

„(5) In den Gebäuden allgemein- und berufsbildender Schulen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2 Pflicht. Danach haben Schülerinnen und Schüler

1. ab Jahrgangsstufe 10 und sonstige Personen ab einem Alter von 16 Jahren eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1,

2. der Jahrgangsstufen 5 bis 9 eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2

zu tragen. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 3 entsprechend. Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven laut Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten und lässt sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen, gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 auch für Grundschülerinnen und Grundschüler.“

Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Regelung greife in ihr Persönlichkeitsrecht, ihr Recht auf Bildung und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit ein. Die Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) schränke offensichtlich und bekanntlich die Kommunikationsmöglichkeiten, insbesondere die Erkennbarkeit der Mimik und die Sprachdeut[…]


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