Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 21/21 – Beschluss vom 16.04.2021
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die vorläufige Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 26. März 2021, geändert durch Art. 1 Nr. 6 der Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung und zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung vom 10. April 2021, begehrt. Die angegriffene Regelung hat folgenden Wortlaut:
„§ 6 Versammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird.“
Die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 war ursprünglich bis zum 11. April 2021 befristet (vgl. § 22 Satz 2 Corona-BekämpfVO vom 26. März 2021). Mit Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung und zur Änderung der Corona-Quarantäneverordnung vom 10. April 2021 wurde jedoch in § 22 Satz 2 Corona-BekämpfVO die Angabe „11. April 2021“ durch die Angabe „9. Mai 2021“ ersetzt, so dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 26. März 2021 nach wie vor Gültigkeit beansprucht.
Der so verstandene Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt (47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Sie hat für den 17. April 2021 in der Landeshauptstadt A-Stadt eine Versammlung mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 500 angemeldet und kann daher geltend machen, durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Corona-BekämpfVO vom 26. März 2021 in ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt zu sein.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen w[…]