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WEG – Unterlassung einer nicht mehr betriebenen zweckwidrigen Nutzung Mieter

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 72a C 1/19 WEG – Urteil vom 12.11.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in den zu Sondereigentum erklärten Räumen der Teileigentumsrechte Nr. 91 (eingetragen im Teileigentumsgrundbuch Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Grundbuch von (…)) eine Spielhalle oder einen spielhallenähnlichen Betrieb zu betreiben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dafür zu sorgen, dass Mieter oder sonstige Personen, denen dieser die Benutzung der zu Sondereigentum erklärten Räume der Teileigentumsrechte Nr. 91 (eingetragen im Teileigentumsgrundbuch Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Grundbuch von (…)) überlässt, darin keine Spielhalle oder keinen spielhallenähnlichen Betrieb betreiben oder nicht durch Dritte betreiben lassen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen die zu Sondereigentum erklärten Räume der Teileigentumsrechte Nr. 91 (eingetragen im Teileigentumsgrundbuch Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Grundbuch von (…)) Dritten zum Zwecke des Betriebs einer Spielhalle oder eines spielhallenähnlichen Betriebs zu überlassen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der Beklagte Inhaber der Teileigentumsrechte Nr. 91 und 92. In der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 14. Juli 2009 (UR-Nr. (…)) und der Änderungsurkunde vom 26. Februar 2010 (UR-Nr. (…)) sind in dem jeweils als Anlage 1 beigefügten Teilungsplan die Teileigentumsrechte Nr. 91 und Nr. 92 mit der Zweckbestimmung „Gewerbeeinheit (Laden)“ versehen. Unter Ziffer 5.2.2 ist geregelt, dass Änderungen der bei den einzelnen Sondereigentumsrechten angegebene Nutzungsart nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig sind. In Ziffer 5.2.1 des 1. Nachtrags zur Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass im Sondereigentum kein Gewerbe mit spielhallenähnlichem Charakter betrieben werden darf. Wegen des genauen Inhalts der Teilungserklärung und der Änderungsurkunde wird auf die Anlagen K3 und K4 (Blatt 8-30 der Akte) Bezug genommen.

Der Beklagte hat beide Sondereigentumseinheiten vermietet. In der Einheit 92 wird eine Teestube betrieben, in der Teileigentumseinheit 91 befand sich bis ungefähr Anfang des Jahres 2019 eine Sportsbar. Seit August 2019 befindet sich dort ein Friseurgeschäft.

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