OLG Koblenz – Az.: 5 W 166/12 – Beschluss vom 10.04.2012
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. März 2012 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 22. Februar 2012, zugestellt am 27. Februar 2012, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin. Im Übrigen findet keine Erstattung von Kosten statt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Klage wird auf einen Ausgleichsanspruch nach § 2050 Abs. 3 BGB gestützt. Danach sind Zuwendungen unter Lebenden, die nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB fallen, zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass es an einer solchen Ausgleichungsanordnung fehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichtes Bezug genommen. Was die Antragstellerin dagegen mit der Beschwerdebegründung vorbringt, ermöglicht keine andere Sicht der Dinge.
Die Antragstellerin verkennt, dass es für die Anordnung der Ausgleichung auf den jeweils vom Erblasser konkret zugeordneten Gegenstand ankommt. Für jede Zuwendung ist gesondert die Ausgleichung anzuordnen. Dabei muss die Anordnung so geschehen, dass sie für den Empfänger erkennbar wird und er die Zuwendung deshalb auch ablehnen kann (Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2050 Rn. 11). Die Darlegungs- und Beweislast, dass eine solche Anordnung erfolgt ist, liegt bei der Antragstellerin als vermeintlich Anspruchsberechtigte.
Vor diesem Hintergrund kommt den früheren gleichmäßigen Zuwendungen an alle Abkömmlinge der Erblasser keine unmittelbare Bedeutung zu, da der damit vollzogene Ausgleich lediglich die damaligen Zuwendungen unmittelbar betrifft. Dass eine ausdrückliche Anordnung der Ausgleichung vorliegt, behauptet auch die Antragstellerin nicht.
Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass eine Ausgleichsanordnung auch stillschweigend erfolgen kann. Die gleichmäßigen Zuwendungen in den Jahren 1989 bis 1990 genügen allerdings nicht, um eine stillschweigende Ausgleichsanordnung auch für die Jahre 1992 bis 2002 anzunehmen. Die früheren gleichmäßigen Zuwendungen können einerseits – wie die Antragstellerin es tut – als Indiz dafür gewertet werden, dass die Erblasser ihre Kinder gleich behandeln wollten und deshalb auch zukünftige Zuwendungen der Ausgleichspfl[…]