OLG Frankfurt – Az.: 19 U 126/08 – Urteil vom 25.03.2009
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. März 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/7 O 361/05) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme, wegen deren Ergebnis auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 11. Dezember 2006 Bezug genommen wird, durch am 27.03.2008 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 598 – 606 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 07.05.2008 zugestellte Urteil am 05.06.2008 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist diese am 07.08.2008 begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Klageanspruch, mit dem er Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht hat, nur noch in Höhe von 196.707,98 EUR weiter.
Er macht geltend, dass das Landgericht die Beweislastverteilung unzutreffend beurteilt habe und die Beklagten zu beweisen hätten, welchen Wert der auszugleichende Vorempfang des Klägers gehabt habe.
Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger seiner Verpflichtung, die wertbildenden Faktoren der streitgegenständlichen Firma vorzutragen, nachgekommen sei. Er habe die Bilanz zum 31.12.1982 vorgelegt und ebenso einen Prüfbericht des Finanzamtes. Dies sei ausreichend, da seine Auskunftspflicht durch § 242 BGB begrenzt werde. Da die Beklagten nicht bestritten hätten, im Besitz der Bilanz zum 31.12.1981 zu sein, stände ihnen auch keine Auskunftspflicht über den Wert der streitgegenständlichen Firma zu.
Des Weiteren habe das Landgericht verkannt, dass die vorgelegte Bilanz und der Prüfbericht eine Schätzung nach § 287 ZPO zulassen würden, nämlich dahingehend, dass das Unternehmen keinen Wert hatte. Er ist der Ansicht, dass nur der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich sei. Für den Wert des Unternehmens zum Stichtag 31.12.1981 habe er zudem das Zeugnis des früheren Steuerberaters der[…]