OLG München – Az.: 31 Wx 459/14 – Beschluss vom 23.02.2015
Der Beschluss des Amtsgericht München vom 09.09.2014 wird aufgehoben und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 14.04.2014 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einzusetzen.
Die am 14.02.2014 verstorbene Erblasserin hatte am 25.09.1984 mit ihrem am 10.12.1986 vorverstorbenen Ehemann folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet:
1. Wir, die Eheleute … u. …, setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein.
2. Nach dem Tod des Erstversterbenden fällt das gesamte Vermögen an den verbleibenden Ehegatten. Dieser ist zur unbeschränkten Verfügung über das Vermögen berechtigt.
3. Die Kinder sollen den Pflichtteilsanspruch nach dem Erstversterbenden nicht geltend machen. Sollte eines der Kinder seinen Pflichtteil dennoch verlangen, soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.
4. Die drei Kinder haben im Verhältnis unter sich die ihnen bei Lebzeiten von uns beiden und vom Letztversterbenden gemachten unentgeltlichen Zuwendungen zur Ausgleichung zu bringen. Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.
5. Sollte der Letztversterbende vorher wieder heiraten, dann sollen die drei Kinder …, … u. … zusammen 1/3 jeder also 1/6, des gesamten vorhandenen Vermögens als Vermächtnis erhalten.
Die Vermächtnisse sollen in angemessener Zeit ausgezahlt werden. Sollte die Auszahlung nicht aus Barmitteln erfolgen, sondern ein Verkauf bebauter oder unbebauter Grundstücke nötig sein, dann haben die Vermächtnisnehmer keinen Anspruch darauf, dass die Auszahlung auch bei schlechter Grundstücksmarktlage erfolgt.
Im übrigen tritt bei einer Wiederverheiratung bezüglich des 2/3- (Rest-)Vermögens die gesetzliche Erbfolge sein.
Ferner liegt ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 29.06.2013 vor, in dem sie die Beteiligte zu 1) zur „Alleinerbin meines gesamten Vermögens“ bestimmte und die Beteiligten zu 2) und 3) auf den Pflichtteil setzte. Ferner heißt es: „Sofern meine Söhne … vor dem Erbfall auf ihren Pflichtanteil an der Immobilie …, …weg 22 a, verzichtet haben (notariell beglaubigt), erhöht sich ihr Pflichtteil und sie haben Anspruch auf jeweils den hälftigen Anteil an der Immobilie …weg 22 a.“
Die Beteiligte zu 1) hat unter dem 14.04.2014 beim Amtsgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Dem sind die Beteiligten zu 2) und 3) u.a. deshalb[…]