Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch – Pflichtteilsberechtigter

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 80/20 – Beschluss vom 21.07.2020

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antragsteller einen Ausdruck des Wohnungsgrundbuchs von Stadt1, Blatt …, zu erteilen und aus den Grundakten eine Kopie des Kaufvertrags vom 27.12.1999 (UR-Nr. … des Notars A in Stadt2) zu übermitteln.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist ein Sohn der am 05.03.2018 verstorbenen Frau Vorname1 Nachname1 (im Folgenden: Erblasserin). Mit notariellem Testament vom 18.04.2000 der Erblasserin und ihres Ehemannes Vorname 2 Nachname1 (UR-Nr. … des Notars A in Stadt2) hatten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Nach dem Tod des Überlebenden sollte der beiderseitige noch vorhandene Nachlass an ihren Sohn Vorname3 Nachname1 (im Folgenden: Bruder des Antragstellers) fallen.

Die Erblasserin und ihr Ehemann waren Eigentümer von zwei Wohnungen in dem Haus Straße1 in Stadt1, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Bl. … (Erdgeschoss) und Bl. … (Obergeschoss). Bereits mit notariellem Kaufvertrag vom 27.12.1999 (UR-Nr. … des Notars A in Stadt2) hatten die Erblasserin und ihr Ehemann die Wohnung im Obergeschoss an den Bruder des Antragstellers veräußert. Dieser wurde im Mai 2000 als Eigentümer eingetragen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2019 begehrte der Antragsteller die Übersendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs zu der Wohnung im Erdgeschoss und bezüglich „aller sonstigen Grundvermögen im Einzugsbereich des Amtsgerichts Stadt2“, bei denen die Erblasserin Eigentümerin war. Sofern sich in den Grundakten Übertragungsverträge von der Erblasserin auf den Bruder des Antragstellers befänden, bat er um Übersendung „entsprechender Kopien“.

Mit Schreiben des Amtsgerichts – Grundbuchamt – vom 12.12.2019 erhielt der Antragsteller einen Grundbuchausdruck zu der Wohnung im Erdgeschoss. Hinsichtlich der zweiten Wohnung teilte das Grundbuchamt mit, es könnten keine Kopien übersandt werden, da kein berechtigtes Interesse bestehe. Die Wohnung sei bereits im Jahr 1999 verkauft worden und nicht durch Schenkung übertragen worden.

Der Antragsteller begehrt nunmehr noch die Übersendung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs sowie einer Kopie des Kaufvertrags zu der Wohnung im Obergeschoss. Er meint, da er nach der Erblasserin pflichtteilsberechtigt sei, habe er ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Er wolle feststellen, ob der Verkauf der Wohnung eine Teilschenkung der Erblasserin enthalte, der Grundstückswert könne […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv