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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Mietzinszahlung für eine Monteurwohnung

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LG Duisburg – Az.: 1 O 13/19 – Urteil vom 13.11.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.545,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1% p. m.

auf 2.150,70 EUR seit dem 24. August 2017,

auf weitere 2.150,70 EUR seit dem 26. September 2017,

auf weitere 3.466,80 EUR seit dem 30. September 2017 und

auf weitere 4.777,55 EUR seit dem 26.Oktober 2017sowie weitere 80,- EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten geschuldeten Mietzinsen nebst Verzugszinsen und Erstattung verzugsbedingter Kosten.

Die Parteien standen wegen der Vermietung von Zimmern durch die Klägerin an die Beklagte für die Monteure der letzteren in Verbindung.

Die Beklagte buchte bei der Klägerin am 22. August 2017 telefonisch 2 Zimmer für 5 ihrer Angestellten in einer Zweizimmerwohnung in Duisburg zu einem Sonderpreis von 12,- EUR netto pro Gast und Nacht für die Zeit vom 26. August 2017 bis zum 1. November 2017. Der vereinbarte Preis für 67 Nächte lag insgesamt bei 4.020,- EUR netto zuzüglich 7% Umsatzsteuer, somit 4.301,40 EUR (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Die Mietzinsen waren in zwei Raten zu je 2.150,70 EUR, davon eine spätestens am nächsten Tag und die zweite am 25. September 2017, zu zahlen sollen (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Außerdem wurde vereinbart, daß im Fall einer nicht fristgerechten Zahlung der Normalpreis statt des Sonderpreises in Höhe von 35,- EUR pro Gast und Nacht fällig werde (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Die Schlüsselübergabe war für den 26. August 2017, einen Sonnabend, geplant, wobei die Klägerin auch eine frühere Übergabe am 25. August 2017 in Aussicht stellte (Seite 2 der Anspruchsbegründung, Bl. 52 d.A.).

Es wurde vereinbart, daß sich die Beklagte zwecks Vereinbarung eines Übergabetermins 25. August 2017 bei der Klägerin melde.

Die Klägerin bestätigte der Beklagten sofort nach dem Telefonat wie aus der Anlage K1 (Bl. 54 d.A.) ersichtlich einen Auftrag über 5 Gäste in 2 Zimmern einer Zweizimmerwohnung in Rees oder maximal 50 km Abstand, wobei es vermutlich Duisburg sei. Bis Donnerstagmorgen werde die Verfügbarkeit geklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 54 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte widersprach der Bestätigung nicht.

Die Beklagte setzte sich mit E-Mail vom 28. August 2017 m[…]


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