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Wohnungseinbruchsdiebstahl – unmittelbares Ansetzen – Wann?

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 18/21 – Beschluss vom 15.04.2021

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten … wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 3. März 2021, 57 Gs 2134/21, aufgehoben.

Der Beschuldigte ist unverzüglich freizulassen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen.
Gründe
I.

Am 3. März 2021 erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl, der ihm am gleichen Tag eröffnet wurde und der seitdem vollzogen wird. Darin wird dem Beschuldigten folgendes vorgeworfen:

In der Nacht vom 2. auf den 3. März 2021, gegen 2:20 Uhr, begab sich der Beschuldigte auf das Grundstück des Zeugen P. in der … Straße … in Nürnberg, wofür er das abgesperrte Gartentor überwinden musste, da er die Absicht hatte, in das dortige Wohnhaus des Zeugen einzudringen, dieses nach Stehlenswertem zu durchsuchen und möglichst Hochwertiges zu entwenden. Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, nahm der Beschuldigte eine im Garten des Anwesens stehende Leiter, lehnte diese gegen die Hauswand und bestieg diese in der Absicht, sich anschließend auf den Balkon des ersten Stockwerks des Anwesens zu hangeln und von dort aus in die Wohnung einzudringen. Der Zeuge P. bemerkte diesen Vorgang jedoch, machte die Hausinnenbeleuchtung an und begab sich selbst auf den Balkon, von wo aus er den Beschuldigten aufforderte, sich zu entfernen, was dieser tat.

Darin sah das Amtsgericht einen versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 242, § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, §§ 22, 23 StGB) verwirklicht.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2021 legte der Verteidiger des Beschuldigten Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl ein und beantragte dessen Aufhebung. Dies begründete er damit, dass die selbstbelastenden Angaben des Beschuldigten gegenüber der Polizei mangels vorangegangener Beschuldigtenbelehrung unverwertbar seien. Weiterhin habe mangels unmittelbaren Ansetzens kein strafbarer Versuch eines Wohnungseinbruchsdiebstahls vorgelegen zu.

Am selben Tag half der Ermittlungsrichter der Beschwerde nicht ab.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth trat in ihrer Zuschrift dem Beschuldigtenantrag entgegen und hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die Akte wurde der Kammer am 14. April 2021 vorgelegt.

II.

Die zulässig erhobene Beschwerde ist in der Sache begründet. Nach gegebenem Ermittlungsstand besteht für das unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl, und damit f[…]


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