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Werklieferungsvertrag –  Rügeobliegenheit bei Falschlieferung

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Rügeobliegenheit aus § 377 HGB
Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 8 U 75/19 – Urteil vom 15.11.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.04.2019, Az. 304 O 368/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 27.919,78 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Zahlung aus einem Ratenzahlungsvergleich sowie restliche Vergütung aus zwei Aufträgen.

Die Klägerin, ein Bauschlosserei- und Metallbaubetrieb, und die Beklagte, ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, verband eine ständige Geschäftsbeziehung, im Zuge derer die Beklagte der Klägerin Aufträge über Metallbauarbeiten erteilte.

Ratenzahlungsvereinbarung (Ausgangsverfahren 304 O 368/17)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von restlichen 7.085,08 € aus einem Ratenzahlungsvergleich über Werklohnforderungen.

Anfang 2015 befand sich die Beklagte in Zahlungsschwierigkeiten. Der Klägerin schuldete sie aus vorausgegangenen Aufträgen knapp 12.000 €.

Die Beklagte bot der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 03.03.2015 (Anlage K1) eine Ratenzahlungsvereinbarung an mit dem Inhalt, wegen des geschuldeten Betrages von 11.995,39 € auf Einwendungen sämtlicher Art zu verzichten und die offene Forderung in 18 Monatsraten ab dem 15.01.2015 bis zum 15.06.2016 zu begleichen, wenn die Klägerin sich verpflichte, die Beklagte weiter zu beliefern und wegen der offenen Verpflichtungen keine kostenauslösenden Maßnahmen einzuleiten.

Die Beklagte nahm die monatliche Ratenzahlung ab dem 15.01.2015 auf, wobei sie aber der 3. Rate vom 13.03.2015 im Überweisungsbetreff jeweils „gemäß Vereinbarung“ hinzufügte. Die Klägerin unterzeichnete den schriftlichen Vertragsentwurf nicht, akzeptierte aber die Ratenzahlung, veranlasste keine weiteren Mahnungen und nahm auch weitere Aufträge der Beklagten an.

Nach einer letzten Rate am 17.06.2015 bzw. nach Zahlung von insgesamt 4.910,31 € stellte die Beklagte ihre Zahlungen ein. Es kam deshalb zu einem[…]


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