Auffällige Dienstkleidung – Objektschützer
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 7 Sa 620/19 – Urteil vom 19.11.2019
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.01.2019 – 58 Ca 15361/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die von dem Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 5. März 2018 an Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, für das beklagte Land zusätzlich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und für das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) im häuslichen Bereich im Umfang von 5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und im Umfang von 5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften nach der für den Kläger zutreffenden Entgeltgruppe zu vergüten.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 6. März 2018 an den Tagen an denen er tatsächlich gearbeitet hat für das beklagte Land zusätzlich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform (Umkleiden) und für das Auf- und Abrüsten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (Rüsten) in der A.straße 7 in 12203 Berlin im Umfang von 5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und im Umfang von 5 Minuten nach dem offiziellen Dienstende nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften nach der für den Kläger zutreffenden Entgeltgruppe zu vergüten.
3. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, in der Zeit vom 1.Mai 2017 bis 27.09.2018 an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, für den Beklagten erbrachte zusätzliche Arbeitszeit für das Zurücklegen von zusätzlichen Wegezeiten für den Umweg zum dienstlichen Waffenschließfach im Umfang von insgesamt 3 Minuten reiner Fahrtzeit (bestehend aus 1,5 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 1,5 Minute nach dem offiziellen Dienstende) sowie für das tatsächliche Aufsuchen des Waffenschließfach, das Laden und Entladen sowie das Anlegen und Ablegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 8 Minuten (bestehend aus 4 Minuten vor dem offiziellen Dienstbeginn und 4 Minuten nach dem offiziellen Dienstende), nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften des TV-L nach der zutreffenden Entgeltgruppe des TV-L zu vergüten;
4. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpf[…]