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Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

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LG Neuruppin – Az.: 2 O 32/21 – Urteil vom 15.04.2021

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 26.11.2019, ergänzt durch Beschluss vom 14.5.2020, Aktenzeichen jeweils 31 O 155/18, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass

a) der Tenor zu 1. wie folgt lautet: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.971,00 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 14.9.2018 zu zahlen;

b) der Tenor zu 2. wie folgt lautet: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 31.971,00 € zu zahlen, nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.776,17 € seit dem 14.9.2018, 5.10.2018, 5.11.2018, 5.12.2018, 5.1.2019, 5.2.2019, 5.3.2019, 5.4.2019, 5.5.2019, 5.6.2019, 5.7.2019 und 5.8.2019, sowie nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.776,16 € seit dem 5.9.2019, 5.10.2019, 5.11.2019, 5.12.2019, 5.1.2020 und 5.2.2020.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil hinsichtlich des Tenors zu 1. und des Tenors zu 2. (Urteil vom 26.11.2019) sowie des Tenors zu 3. (Kostenentscheidung im Ergänzungsbeschluss vom 14.5.2020) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 41 % und die Beklagte 59 % zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentumsverwalterin, die Beklagte eine Bauträgerin. Die Beklagte war ursprünglich Alleineigentümerin eines Grundstücks, welches sie zum Zwecke des Verkaufs von Eigentumswohnungen neu bebaute. In der entsprechenden Teilungserklärung gemäß § 8 WEG vom 18.9.2013, wonach das Grundstück in 119 Wohn- und 70 Teileigentumseinheiten aufgeteilt werden sollte, bestellte die Beklagte eine mit ihr konzernverbundene Dritte, die …GmbH, zum ersten Verwalter für die Dauer von drei Jahren.

Im Frühjahr 2015 kam der erste Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten beziehungsweise deren konzernverbundenen Unternehmen zustande. Die mit der Beklagten konzernverbundene Streithelferin und die Klägerin schlossen am 13.4.2015 einen Vertrag, nach welchem die Streithelferin der Klägerin gegen Provisionszahlung vo[…]


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