OLG Dresden – Az.: 4 U 479/19 – Urteil vom 19.11.2019
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.12.2018 (Az: 8 O 1471/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540, 313a ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht zu, so dass die Klage abzuweisen war.
Der Klägerin ist bereits der Beweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht gelungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 14.07.1993, VI ZR 179/92 – juris; Urteil vom 17.05.1995, IV ZR 279/94 – juris) kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute, in dem er nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen muss, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Dieses Mindestmaß ist in der Regel dann erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, dort aber später nicht mehr vorgefunden worden ist. Der Beweis der Minimaltatsachen muss jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) geführt werden. War – wie hier – der Versicherungsnehmer weder beim Abstellen des Fahrzeuges noch bei der Feststellung des Abhandenkommens zugegen und bietet er für diese Tatsachen Zeugenbeweis an, so muss der Zeuge persönlich glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft sein (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.08.2018, Az: 5 U 2/18 – juris, m.w.N.). Auch Unstimmigkeiten in Angaben, die bloß das Randgeschehen betreffen, können dabei jedoch geeignet sein, unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit des an sich widerspruchsfrei geschilderten Abstellens und Nichtwiederauffindens des Fahrzeuges zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O).
Vorliegend hat die Klägerin für den Beweis der erforderlichen Mindesttatsachen den Zeugen R… B… benannt, der dazu bereits durch das Landgericht vernommen worden ist und aufgrund dessen Aussage das Landgericht in der an[…]