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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragung einer (Bauhandwerker-)Sicherungshypothek als Höchstbetragshypothek

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KG Berlin – Az.: 1 W 301/19 – Beschluss vom 26.11.2019

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen
Gründe
I.

Die Beteiligte ist als Eigentümerin in dem im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuch eingetragen. Am 4. September 2019 erklärte sie zur UR-Nr. …/2019 J des Notars F… J… in B…, die M…GmbH (im Folgenden: Gläubigerin) beanspruche von ihr, „für angeblich bereits erbrachte Leistungen aus einem VOB-Bauvertrag […] in Höhe eines Betrages von restlichen EUR 4.775,33 zzgl. 10 v.H. für angebliche Nebenforderungen die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.“ „Zur Sicherung dieser angeblichen Forderungen“ bewilligte und beantragte die Beteiligte, für die Gläubigerin „im Grundbuch […] eine Bauhandwerkersicherungshypothek über einen Betrag von bis zu EUR 5.252,86 einzutragen.“

Unter dem 6. September 2019 hat der Notar den Vollzug im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019 zu Punkt 2 darauf hingewiesen, die Eintragung einer Sicherungshypothek von „bis zu“ 5.252,86 EUR für eine bestimmte Forderung sei unzulässig der einzutragende Kapitalbetrag müsse festgelegt werden. Insofern bedürfe es einer formgerechten Änderung der Eintragungsbewilligung sowie des Antrags. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 7. November 2019, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 11. November 2019 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO.

Gegenstand des Verfahrens ist allein Punkt 2 der Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2019, nicht hingegen der Antrag auf Eintragung der Hypothek als solcher (BGH, NJW 2014, 1002). Die mit der Beschwerde – auch – angestrebte Anweisung an das Grundbuchamt, den Eintragungsantrag im Grundbuch zu vollziehen, kann danach nicht ergehen (Schmidt-Räntsch, in: Meikel, 11. Aufl., § 77 GBO, Rdn. 37).

2. Die Beschwerde hat aber auch in der Sache keinen Erfolg. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht; die angefochtene Zwischenverfügung ist insoweit zu Recht ergangen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.

a) Die Eintragung einer (Sicherungs-)Hypothek im Grundbuch erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie der Grundstückseigentümer bewilligt, § 19 GBO. Dabei erfordert der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen, klare und eindeutige Erklärungen. Eine Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, dass eine bestimmte Geldsumme […]


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