Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 9 KR 23/17 – Urteil vom 27.11.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2016 geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Bewilligung von Krankengeld für den Zeitraum 4. Dezember 2015 bis 17. Februar 2016.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Infolge Arbeitsunfähigkeit bezog er seit dem 12. März 2015 Krankengeld. Sein Beschäftigungsverhältnis endete zum 31. Oktober 2015. Zuletzt bescheinigte die Beigeladene, die Praktische Ärztin Dr. K, dem Kläger auf einem Auszahlungsschein der Beklagten Arbeitsunfähigkeit vom 6. November 2015 bis Freitag, den 27. November 2015. Diesen Auszahlschein unterschrieb der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Textfeld am 6. November 2015 und reichte ihn bei der Beklagten ein.
Bei seiner vereinbarten nächsten Vorsprache in der Praxis am 4. Dezember 2015 bescheinigte die Beigeladene Arbeitsunfähigkeit bis 4. Januar 2016. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen datieren vom 4. Januar 2016 (bis 5. Februar 2016) und vom 5. Februar 2016 (bis 19. Februar 2016). Ab dem 18. Februar 2016 war der Kläger arbeitsfähig und wieder abhängig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 lehnte die Beklagte eine Zahlung von Krankengeld über den 27. November 2015 hinaus ab, weil im unmittelbaren Anschluss danach Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt und der Kläger am 4. Dezember 2015 nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld krankenversichert gewesen sei.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 27. November 2015 beruhe auf einem Versehen der Arztpraxis. Dort sei man „in der Zeile verrutscht“. Als nächster Behandlungstermin sei am 6. November 2015 der 4. Dezember 2015 vereinbart worden.
Zum Beleg reichte der Kläger ein Schreiben der Beigeladenen vom 11. Dezember 2015 ein, in dem es heißt: „Herr B M, geb. .61, war am 4.12. in unserer Praxis und ist weiter arbeitsunfähig! Der von mir geänderte AZS liegt Ihnen vor!“ Bei den Akten befindet sich der am 6. November 2015 von der Beigeladenen ausgefüllte Auszahlschein auch in geänderter Fassung: Am 10. Dezember 2015 strich die Beigeladene in der Rubrik „voraussichtlich arbeitsunfähig bis“ das Datum „27[…]