AG Rheine – Az.: 14 C 163/19 – Urteil vom 28.11.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.312,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Krankenversicherung auf Übernahme der Kosten für eine privatärztliche Behandlung in Anspruch.
Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert.
Der Kläger ließ bei den Augenärzten … eine Kataraktoperation an beiden Augen durchführen. Die Rechnung der Augenärzte übersandte er der Beklagten, die hierüber unter dem 05.01.2019 sowie dem 27.02.2019 abrechnete. Dabei kürzte die Beklagte die Rechnung in Höhe von 1.312,88 Euro (656,44 Euro pro Auge) bezüglich der Gebührenziffer 5855 GOÄ mit der Begründung, dass mit der Erstattung der Gebührenziffer 1375 GOÄ, 441 GOÄ der Einsatz des Femtosekundenlasers bereits vollumfänglich erfasst und abgegolten sei. Es handele sich nicht um eine selbständige Leistung.
Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Ansicht der Beklagten nicht richtig sei. Vielmehr sei in seinem Fall der Einsatz des Femtosekundenlasers medizinisch indiziert gewesen, denn er habe einen medizinischen Mehrwert bedeutet. Anders als bei der Anwendung der konventionellen Technik eröffne der Femtosekundenlaser das Auge nicht. Außerdem erfordere eine Laserbehandlung eine Vorbehandlung, die bei konventioneller Technik nicht erfolge. Aufgrund der Vorbehandlung sei auch die Schnittführung eine andere als bei der Anwendung der konventionellen Technik. Zudem werde stets ein anderer Zugang gewählt als mit dem Skalpell. Es handele sich somit um eine Behandlung, die aus der Kombination zweier selbständiger und zeitlich konsekutiver Eingriffe bestehe. Durch die Laservorbehandlung sei es dem Operateur möglich, die Schnitte der Kataraktoperation präziser und einfacher durchzuführen. Die Kombination der beiden Eingriffe diene zum einen der Erhöhung der Sicherheit bei der dann folgenden Operation durch Vorbahnung der Operationsschnitte im Gewebe der Hornhaut und der Linse des Auges, zum anderen führe sie aber auch zu einer besseren Vorausberechenbarkeit der notwendigen Stärke der neuen Linse.
Seine Auffassung werde von vielen Sachverständigen und Fachärzten vertreten sowie von einer Vielzahl v[…]