AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 72 C 166/18 WEG – Urteil vom 28.11.2019
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass Sondereigentum des Teileigentums Nr. 50 (eingetragen im Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, Grundbuch von Luisenstadt, Blatt (…)), gelegen in (…), zu Wohnzwecken zu nutzen und Dritten zu Wohnzwecken insbesondere als Ferienwohnung zu überlassen (einschließlich gewerblicher Weitervermietung).
2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen diesen festgesetzt wird.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 €.
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des Teileigentums und Sondereigentums Nr. 50 in der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung vom 14.07.2000 ist für das Teileigentum Nr. 50 bestimmt, dass mit den näher bezeichneten Miteigentumsanteilen das Sondereigentum an einer Gewerbeeinheit (nicht zu Wohnzwecken dienende Räume „Teileigentum“) verbunden ist. In Ziffer 5.2.2. der vorgenannten Teilungserklärung ist bestimmt:
„Die Änderung der bei den einzelnen Sondereigentumsrechten angegebenen Nutzungsarten ist nur mit Zustimmung der WEG zulässig, sofern sie nicht von dem teilenden Eigentümer, der sich beliebige Änderungen bis zur Erstveräußerung der jeweiligen Einheit vorbehält, vorgenommen ist.
Der teilende Eigentümer ist zur Änderung der bei den einzelnen Sondereigentumsrechten angegebenen Nutzungsarten ohne Zustimmung der WEG aufgrund des vorigen Vorbehalts ausdrücklich befugt.“
In dem geänderten Teilungsplan ist bei der Einheit Nr. 50 vermerkt: „Gewerbeeinheit (Laden)“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die vorgenannte Teilungserklärung (Anlage K 2, Bl. 7 ff. der Akte) und die Änderungsurkunde zur Teilungserklärung (Anlage K 3) Bezug genommen.
Der Beklagte erwarb die streitbefangene Einheit von dem teilenden Eigentümer, der ihm die Nutzung als Ferienwohnung im Kaufvertrag gestattete. Er überlässt die streitbefangenen Räume derzeit gegen Entgelt wechselnden Gästen zur tageweisen bzw. wochenweisen Nutzung als Ferienwohnung. Dabei bietet er den Gästen Serviceleistungen in Gestalt eines Wäsche- und Reinigungsservices.
Auf der Eigentümerversammlung vom 14. Juli 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Top 11 mehrheitlich, den Bek[…]