Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nächtliche Ausgangssperre – Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit Corona

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VG Arnsberg – Az.: 6 L 291/21 – Beschluss vom 13.04.2021

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 951/21 des Antragstellers gegen die Regelung in Ziffer 4 der am 9. April 2021 erlassenen Allgemeinverfügung des Landrates des L.  T2.  -X.  zur Fortführung und Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – i.F.: Allgemeinverfügung – wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der dem Tenor entsprechende – sinngemäße – Antrag des Antragstellers hat Erfolg.

Da der Antragsteller sich in der Begründung seines Antrags nur auf die durch die in Ziffer 4 der angegriffenen Allgemeinverfügung angeordnete Ausgangsbeschränkung bezieht, legt die Kammer seinen Antrag nach §§ 122 Abs. 1, 88  der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) so aus, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage lediglich insoweit begehrt wird.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich vorgeschrieben ist, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs – ggf. auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO) – anordnen. Dies kommt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber nur in Betracht, wenn eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt.

Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer solchen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO grundsätzlich das öffentliche Vollzugsinteresse. Ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, kommt eine Aussetzung der Vollziehung auf[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv