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Nächtliche Ausgangsbeschränkungen rechtswidrig – Corona-Pandemie

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VG Arnsberg – Az.: 6 L 286/21 – Beschluss vom 13.04.2021

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 934/21 des Antragstellers gegen Ziffer I der am 8. April 2021 erlassenen Allgemeinverfügung des Landrates des N.  L1.  gemäß § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung (nunmehr: in der ab dem 7. April 2021 gültigen Fassung) – i.F.: Allgemeinverfügung – wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der dem Tenor entsprechende – sinngemäße – Antrag des Antragstellers hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit gesetzlich vorgeschrieben ist, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs – ggf. auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage (vgl.  § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO) – anordnen. Dies kommt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber nur in Betracht, wenn eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt.

Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer solchen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO grundsätzlich das öffentliche Vollzugsinteresse. Ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, kommt eine Aussetzung der Vollziehung aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung – hier: in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) – regelmäßig nur in Betracht, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsak[…]


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