Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 1 U 25/19 – Beschluss vom 28.11.2019
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. April 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I.
Der Senat hält die Berufung der Verfügungsbeklagten einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
II.
Die Verfügungsklägerin ist die Mutter der Verfügungsbeklagten und mit dieser und ihrem Sohn in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann, dem Vater der Verfügungsbeklagten, verbunden. Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege einstweiliger Verfügung von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung, als ihre Bevollmächtigte aufzutreten, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften einer notariellen Vorsorgevollmacht vom 19. April 2005 zu beantragen sowie mit ihr unmittelbar oder mittelbar Kontakt aufzunehmen. Dabei streiten die Parteien insbesondere um die Wirksamkeit und den Widerruf verschiedener seitens der Verfügungsklägerin erteilter Vollmachten.
Mit notarieller Vollmacht vom 19. April 2005 erteilte die Verfügungsklägerin zunächst neben ihrem Ehemann und ihrem Sohn auch der Verfügungsbeklagten eine Vorsorgevollmacht, wegen deren Einzelheiten auf die entsprechende notarielle Urkunde (Bl. 174 d.A.) Bezug genommen wird. Mit notarieller Vorsorgevollmacht vom 26. Februar 2008 erteilte die Verfügungsklägerin sodann ihrer Schwester eine entsprechende Vollmacht, wobei sie erklärte, dass sie ihre Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom 19. April 2005 aufhebe. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf die notarielle Urkunde vom 26. Februar 2008 (Bl. 472 d.A.) Bezug genommen. Am 20. Mai 2008 setzte sie zudem ein handschriftliches Testament auf, mit dem sie vier verschiedene gemeinnützige Institutionen zu je einem Viertel zu Alleinerben einsetzte.
Am 7. Februar 2018 erteilte die Verfügungsklägerin schließlich dem in ihrer verfahrensbevollmächtigten Kanzlei tätigen Rechtsanwalt M… H… eine Generalvollmacht zur Vertre[…]