LG Frankfurt (Oder) – Az.: 11 O 309/11 – Urteil vom 01.12.2019
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diese aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind und noch entstehen werden, soweit sie Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 700,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch aus einer zahnärztlichen Behandlung. Die Klägerin war seit 2001 bei der Beklagten in zahnärztlicher Behandlung. Im Jahr 2006 ergab eine Röntgenaufnahme, dass die Kronen der Zähne 13 und 23 für ein Teleskop, welches die Klägerin trug, nicht mehr geeignet war. Geplant war die Anfertigung einer teleskopierenden Brücke über fünf verbleibende Frontzähne, welche ohne Gaumenplatte oder Bügel hergestellt werden sollten. Am 08.03.2007 wurde der Zahn 21 gezogen. Vom 03.04.2007 bis 08.05.2007 wurden die Zähne abgeschliffen. Es folgten Abdrücke, Abmessungen und Anprobungen. Am 08.05.2007 wurde die teleskopierende Brücke eingesetzt. Nach sehr kurzer Tragezeit entstanden starke Entzündungen am Zahnfleisch der Klägerin im Bereich der Zähne 11 bis 13. Auch im Bereich der Zähne 22 und 23 war das Zahnfleisch betroffen. Im Mai 2008 kam es zu einer Vereiterung des Zahnes 13, der gezogen werden musste. Einige Monate später brach der Zahn 12, danach im Juli 2009 der Zahn 11. Am 27. Dezember 2009 brach dann Zahn 22 ab. Es waren mehrere Unterfütterungen und Nacharbeiten erforderlich, das Teleskop ist nun auf Zahn 23 befestigt. Aber dieser Zahn musste schließlich auch am 27.05.2011 aufgrund starker Lockerungen und Entzündungen gezogen werden. Eine komplette Revision der Behandlung ist erforderlich.
Die Klägerin behauptet, die za[…]