OLG Hamm – Az.: 4 RBs 57/21 – Beschluss vom 11.03.2021
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.
3. Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbot gem. §§ 16 Abs. 3 Nr. 2, 12 Abs. 1 CoronaSchVO NW i.d.F. v. 27.04.2020 i.V.m. §§ 73 Abs. 1a Nr. 24, 32, 28 Abs. 1 IfSG i.d.F. v. 27.03.2020 zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt sich der Betroffene am 03.05.2020 auf dem Parkplatz der Stadtwerke C an der V-Straße mit zwei weiteren Personen auf. Die Personengruppe stand neben einem PKW beisammen und unterhielt sich, wobei zwischen den Personen ein Abstand von 1,5m nicht eingehalten wurde. Mitarbeiter eines privaten Wachdienstes, der von der Stadt C mit der Kontrolle von Verstößen gegen die CoronaSchVO NW beauftragt worden war, wiesen die Personen auf einen Verstoß hin. Wegen des Verhaltens „eines weiteren Beteiligten“ eskalierte die Situation, so dass die Wachdienstmitarbeiter die Polizei hinzuriefen, welche die Personalien der Personen feststellten.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht die Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften geltend, führt aus, dass es sich bei dem Parkplatz nicht um öffentlichen Raum gehandelt habe, macht ein Beweisverwertungsverbot wegen des Einsatzes eines privaten Wachdienstes sowie die Befangenheit der Tatrichterin geltend und beantragt, das angefochtene Urteil – nach Zulassung der Rechtsbeschwerde – aufzuheben und ihn freizusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde war durch den mitunterzeichnenden Richter am Oberlandesgericht R zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen (§ 80a Abs. 3 OWiG). Nach § 12 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO NW sind von dem Tatbestand des Zusammenkunfts- und Ansammlungsverbots bestimmte Konstellationen ausgenommen. Das Amtsgericht hat vorliegend keine Feststellungen getroffen, die dem Senat eine Üb[…]