OLG Bamberg – Az.: 1 Ws 215/20 – Beschluss vom 28.05.2020
I. Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts wird verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit der mit Beschluss des Amtsgerichts -Strafrichter – zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft wird dem Angeklagten eine gemeinsam mit weiteren Beteiligten begangene gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Zur Hauptverhandlung war der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat der Strafrichter die Verhaftung des Angeklagten gemäß § 230 Abs. 2 StPO angeordnet, weil dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. In dem Beschluss wird mitgeteilt, dass Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB erhoben ist. Genauere Ausführungen zu der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat enthält der Haftbefehl nicht. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl verworfen. Hiergegen hat der Verteidiger des Angeklagten weitere Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte äußerte sich hierzu mit Verteidigerschriftsatz.
II.
Die nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Sitzungshaftbefehl des Amtsgerichts entspricht den notwendigen formalen Anforderungen. Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO hat neben der Bezeichnung des Angeklagten und dem Grund der Vorführung die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat zu bezeichnen (SK/Deiters StPO 5. Aufl. § 230 Rn. 5; KMR/Eschelbach StPO § 230 Rn. 45). Diesen Voraussetzungen genügt der Haftbefehl. Ob auf die Bezeichnung der Straftat ganz verzichtet werden kann (so LG Chemnitz, Beschl. v. 11.08.1995 – 1 Qs 173/95 = StV 1996, 255) kann von daher dahinstehen. Der Ansicht, dass der Haftbefehl auch eine kurze Beschreibung der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat enthalten (Müko/Arnoldi StPO § 230 Rn. 17; LR-Becker StPO 27. Aufl. § 230 Rn. 3) oder darüber hinaus sogar den Formvorschriften des § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO entsprechen muss (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.12.1994 – 1 Ws 245/94 = StV 1995, 237; Meyer-Goßner/Schmitt StPO[…]