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Bußgeldverfahren – Ermächtigung Verteidiger zur Rücknahme/Verzicht von Rechtsmittel

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LG Saarbrücken – Az.: 8 Qs 71/19 – Beschluss vom 02.12.2019

1. Die sofortige Beschwerde des ehemals Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 15.10.2019 (Az: 24 OWi 63 Js 806/19 (1340/19)) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Gründe
I.

1.

Die Zentrale Bußgeldbehörde beim Landesverwaltungsamt des Saarlandes erließ gegen den Beschwerdeführer am 14.11.2018 einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 116 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h). Mit dem Bescheid setzte die Behörde – eine vorsätzliche Tatbegehung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 10.05.2016 (4 RBs 91/16) annehmend – eine gemäß § 3 Abs. 4a BKatV gegenüber der Regelsanktion aus Ziffer 11.3.7 der Tabelle des Anhangs (zu Nummer 11 der Anlage) der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) verdoppelte Geldbuße in Höhe von 320,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest.

2.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2018 legte der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Nachdem das Amtsgericht St. Ingbert in der Hauptverhandlung vom 03.07.2019 die Einholung eines anthropologischen Gutachtens beschloss, nahm der Verteidiger, Rechtsanwalt S., mit Fax vom 04.07.2019 den Einspruch zurück.

Wörtlich heißt es: „[…] wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen.“

In der Folge beauftragte der Beschwerdeführer eine andere Verteidigerin, RA´in Z.-G., mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Diese beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2019 für den Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Es lägen „neue Tatsachen bzw. Beweismittel“ vor, welche die Freisprechung des Beschwerdeführers zu begründen geeignet seien. Die Geschwindigkeitsmessung sei seinerzeit mit dem Messgerät „LEIVTEC XV 3“ durchgeführt worden. Seit Einführung der Software-Version 2.0 würden jedoch keine Rohmessdaten vorgehalten werden. Lägen aber keine Rohmessdaten und Werte von Einzelmessungen vor, könne die Messung nachträglich nicht überprüft werden. Eine fotogrammetrische Prüfung sei ungenau.

Der Beschwerdeführer meint, dieser Umstand, dass Rohmessdaten bei dem Gerät â[…]


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