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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletztengeldzahlung – keine Arbeitsunfähigkeit auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 35/18 – Urteil vom 04.12.2019

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Rente sowie Zahlung von Verletztengeld über den 31. März 2010 hinaus.

Die am … Mai 1951 geborene Klägerin erlitt am 10. Juni 2008 einen Verkehrsunfall, als sie sich auf dem Weg zur Arbeit befand. Prof. Dr. E. schilderte in seinem Durchgangsarztbericht vom 17. Juli 2008, dass die Klägerin von einem LKW überrollt worden sei. Als Erstdiagnose wurden in der Unfallanzeige aufgeführt: ein Verdacht auf eine Kieferköpfchenläsion links, eine Risswunde zwischen dem vierten und fünften Finger links, eine Kopfplatzwunde frontal, ein Weichteilschaden am Unterschenkel beidseits, eine bimalleoläre obere Sprunggelenksfraktur links, eine Fraktur und Impression des Hüftkopfes, eine dorsale Hüftluxation links mit Pfannenrandfragment sowie multiple Prellungen.

Die Klägerin befand sich vom 10. Juni bis 11. Juli 2008 in stationärer Behandlung in der Asklepios Klinik S.. Am 10. Juni 2008 erfolgte die offene Reposition der Mehrfragment-Fraktur im Gelenkbereich der Tibia distal mit Osteosynthese durch Schrauben und im Bereich der Fibula distal durch eine Platte. Ferner erfolgte eine offene Reposition einer Gelenkluxation im Hüftgelenk durch Schrauben. Am 4. Juli 2008 führte der Operateur Dr. F. darüber hinaus eine großflächige Spalthauttransplantation vom Oberschenkel zum Unterschenkel durch.

Die Stationsärztin M. des AK S. erklärte in einem ärztlichen Zwischenbericht vom 21. August 2008, dass aufgrund des Taubheitsgefühls in der linken Gesichtshälfte am 14. Juli 2008 ein CT durchgeführt worden sei, welches keinen Befund ergeben habe. Am 4. August 2008 sei dann noch ein C-MRT durchgeführt worden, dass auch keinen Anhalt für einen pathologischen Befund gegeben habe.

Nach einer stationären frührehabilitativen Behandlung vom 11. Juli bis einschließlich 4. September 2008 stellte Dr. G., Zentrum für Rehabilitationsmedizin, noch eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Beines, eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenkes, einen gedeckten Haut-Weichteildefekt am rechten oberen lateralen Sprunggelenk, einen heilenden Haut-Weichteildefekt am linken Unterschenkel und eine verheilte Kopfplatzwunde links frontal und eine stattgehabte Mittelfingerfraktur rechts fest.

Die Dipl.-Psychologin H.[…]


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