LG Landshut – Az.: 73 O 3885/18 – Beschluss vom 03.12.2019
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss aus dem Endurteil des Landgerichts Landshut vom 18.10.2019 wie folgt geändert:
Der Streitwert wird auf 18.607,26 EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages.
Die Parteien waren seit Ende 2014 über einen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. XY miteinander verbunden.
Im Jahr 2015 verunfallte der Kläger im Rahmen eines Drachenfluges und stellte in der Folge einen Leistungsantrag bei der Beklagten. Diese focht den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.
Das Gericht hat der Klage mit Endurteil vom 18.10.2019 stattgegeben. Es hat den Streitwert auf 29.771,62 EUR festgesetzt, mithin auf 80 % des 3,5-fachen Jahresbetrag der Rentenleistung.
Mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 06.11.2019 – bei Gericht eingegangen am selben Tag – wendet sich die Beklagte gegen die Streitwertfestsetzung.
Unter Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.02.2001 (Az.: 20 W 29/99) führt die Beklagte aus, die gerichtliche Festsetzung sei verfehlt, weil der Kläger kein Leistungsbegehren im Gewande einer Feststellungsklage geltend gemacht habe. Vielmehr sei ein Abschlag von 80 % vorzunehmen.
Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 07.11.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kläger hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und teilweise begründet, sodass ihr im tenorierten Umfang zu entsprechen war.
Es spielt für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses eine maßgebliche Rolle, welche finanziellen Auswirkungen die getroffene Feststellung voraussichtlich für die Prozessparteien haben wird. Sie nehmen zu, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalles angezeigt wird.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung beläuft sich auf 50 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der Rentenleistung, wenn der Versicherungsnehmer das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit behauptet und bei dem Versicherer einen entsprechenden Leistungsantrag gestellt hat.
Der Einwa[…]