AG Steinfurt – Az.: 21 C 988/19 – Beschluss vom 04.12.2019
Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die für die Antragsgegner im Grundbuch des Amtsgerichts Steinfurt, Gemarkung G1, in Abteilung II eingetragene Auflassungsvormerkung wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines notariellen Grundstückskaufvertrages vom 16.07.2019, mit welchem die in Liquidation befindliche Antragstellerin ein in ihrem Eigentum stehendes Gewerbegrundstück an die Antragsgegner veräußert und aufgelassen hat.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.08.2018, Az. 82 IN 18/18, wurde ein am 09.03.2018 beim Insolvenzgericht eingegangener Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin mangels Masse abgewiesen. Der Wert des streitgegenständliche Gewerbegrundstück wurde in dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingeholten Gutachten des Rechtsanwalts H vom 30.07.2018 mit ca. 120.000 EUR angesetzt. Auf Antrag der Stadt Greven vom 17.05.2019 wurde betreffend das Grundstück ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Die Anordnung der Zwangsversteigerung durch Beschluss vom 24.05.2019 wurde unter dem 29.05.2019 im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 16.07.2019 (Urkundenrolle Nr. ###/2019 des Notars H in W) veräußerte die Antragstellerin das in ihrem Eigentum stehende Gewerbegrundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Steinfurt, G1 für 130.000 EUR an die Antragsgegner. Aufgrund der zugleich erfolgten Bewilligung und Beantragung wurde am 18.07.2019 zu Gunsten der Antragsgegner im Grundbuch eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Wegen des Weiteren Inhalts des notariellen Grundstückskaufvertrages wird auf Blatt 79 ff. der Akten Bezug genommen. Unstreitig wurden im Zuge der Kaufvertragsabwicklung sämtliche grundpfandrechtlich gesicherten Gläubiger der Antragstellerin befriedigt. Aus Abteilung III des Grundbuchs ergeben sich insoweit Grundschulden in Höhe von insgesamt 179.000 EUR, eine im Zuge eines Verwaltungszwangsverfahrens des Finanzamtes Ibbenbüren eingetragene Sicherungshypothek zugunsten das Land Nordrhein-Westfalen von 23.573,58 EUR sowie drei im Zuge von Verwaltungszwangsverfahren eingetragene Sicherungshypotheken zugunsten der Stadt W in Höhe von insgesamt 44.021,57 EUR, die bereits bei Kaufvertragsabschluss eingetragen waren. Die zugrunde liegenden Forderungen valutierten zu diesem Zeitpu[…]