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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderung von Miteigentümervereinbarungen durch einzelne Miteigentümer – Stellplatzübertragung

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 4008/19 – Beschluss vom 04.12.2019

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Fürth vom 25.09.2019, Az. ST-3784-20, aufgehoben.
Gründe
I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Fürth von St. wird auf Blatt xxxx und yyyy jeweils 1/20 Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit der Flurnummer zzz/zz geführt. Als (Mit-)Eigentümer zur Hälfte sind die Beschwerdeführer zu 1 und zu 4 bzw. zu 2 und zu 3 vermerkt.

Die zweite Abteilung des Blattes xxxx enthält die folgende Eintragung:

„Belastung jedes Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer:

a) (…)

b) Benutzungsregelung nach § 1010 BGB; (…);

gemäß Bewilligung vom 06.12.2001 URNr. (…), (…), 04.05.2005 URNr. (…) und 04.08.2005 URNr. (…); eingetragen am 26.09.2005.“

Aus den in Bezug genommenen Urkunden ergibt sich, dass den Beschwerdeführern zu 2 und zu 3 ein Nutzungsrecht an zwei Kfz-Stellplätzen zusteht, die mit „S 5“ und „S 8“ bezeichnet sind.

Mit notariellem Vertrag vom 11.01.2019 verkauften die Beschwerdeführer zu 2 und zu 3 „aus ihrem (…) über die Benutzungsregelung (…) gesicherten ausschließlichen Benutzungsrecht denjenigen Teilanspruch, der sich auf den Stellplatz ‚S8‘ bezieht“, an die Beschwerdeführer zu 1 und zu 4. Dabei vereinbarten die Beschwerdeführer das Folgende:

„Die Vertragsteile sind über den vorstehenden vereinbarten Rechtsübergang am verkauften Stellplatzbenutzungsrecht einig. Unter entsprechender Inhaltsänderung der bestehenden Benutzungsregelung (…) wird zwischen den Vertragsteilen vereinbart, dass künftig

– beim Miteigentumsanteil (…) im Ausfluss der daran lastenden Benutzungsregelung nunmehr auch das Nutzungsrecht am Stellplatz ‚S 8‘ ausgeschlossen ist und

– beim Miteigentumsanteil (…) im Ausfluss der daran lastenden Benutzungsregelung das Nutzungsrecht am Stellplatz ‚S 8‘ auf Grund vorstehender Übertragung nicht mehr ausgeschlossen ist.“

Im Übrigen bewilligten und beantragten die Beschwerdeführer in der notariellen Urkunde die Eintragung der Inhaltsänderung in das Grundbuch.

Mit Schreiben vom 27.02.2019 legte der Urkundsnotar den Vertrag vom 11.01.2019 mit dem Antrag auf Vollzug dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Fürth vor.

Am 25.09.2019 erließ das Grundbuchamt unter Fristsetzung eine Zwischenverfügung. Mit dieser forderte es „für die Inhaltsänderung (…) die Zustimmung aller Miteigentümer“ unter Verweis darauf, dass „diese von der Aufhebung des Auss[…]


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