OLG Frankfurt – Az.: 22 U 15/18 – Urteil vom 05.12.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8.12.2017 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Gerichtsgebühren der Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 88.862,42 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen Mehrkosten aus Verzugsgründen und Feststellung weiterer Schäden in Anspruch, weil die Beklagte das von ihr zu erstellende Haus nicht bis zum 31.8.2015, wie vereinbart, fertiggestellt hat.
Die Kläger haben zum Nachweis des Verzugs verschiedene Privat-Sachverständigengutachten und Fotografien vorgelegt, deren genauer Inhalt und Zuordnung zwischen den Parteien streitig ist.
Die Kläger haben in der ersten Instanz bereits die Mehrkosten beziffert.
Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Auf den Tatbestand wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands erster Instanz und der dort gestellten Anträge Bezug genommen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass angesichts des Zustands des Hauses, wie aus den Privatgutachten und den Fotos ersichtlich, ein Verzug der Beklagten angesichts des fixen Fertigstellungstermins eindeutig sei. Lediglich die Höhe der Schadenspositionen sei streitig.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, dass das Landgericht ihren Beweisanträgen und ihrem Vortrag nicht nachgekommen sei.
Sie sei nicht in Verzug gewesen. Die Fertigstellung des Gebäudes habe sich durch Schlechtwetterphasen verzögert. Außerdem hätten die Kläger die Rechnung vom 28.9.2015 nicht bezahlt, weshalb sie dazu berechtigt gewesen sei, weitere Arbeiten einzustellen. Im Übrigen habe es sich um geringfügige Mängel gehandelt, die bei der weiteren Bauausführung beseitigt worden wären und teilweise auch nach dem ersten Ortstermin beseitigt worden seien.
Soweit die Kläger sich auf unzulässige Elektroinstallationen beziehen würden, hätten sie diese direkt mit dem Elektroinstallateur vereinbart, die Beklagte sei darin nicht involviert gewesen. Aus der Baubeschreibung ergebe sich, dass der Keller innenseitig nicht verputzt werden sollte und auch keine Elektroinstallation vereinbart gewesen sei.
Die Beklagte rügt weiter, dass das Landgericht dem Feststellungsantrag insge[…]