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Wirksamkeit Mietvertragskündigung wegen Nichtnutzung und Vermüllung Wohnung

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AG Schöneberg – Az.: 107 C 224/19 – Urteil vom 05.12.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte ist Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung aufgrund eines Mietvertrags vom 30. November 1993 ab dem 1. Oktober 1993 Bl. 46ff d.A., die die Beklagte vom Vormieter übernahm und nach Einzug renovierte. Die derzeitige Bruttokaltmiete beträgt monatlich 177,33 €. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 16. März 1997 an die Hausverwaltung, in dem sie die Wohnung als „unsere“ bezeichnete und Modernisierungsmaßnahmen verlangte.

In der Wohnung befindet sich ein Kachelofen, der seit 2010 nicht mehr beheizbar ist. Der Schornstein wurde aus sicherheitstechnischen Gründen entfernt, der Geschäftsführer der Klägerin bemühte sich um Kontaktaufnahme zur Beklagten, um den Kachelofen stilllegen zu lassen. Die Bauleitung kündigte dies durch ein Schreiben an, welches durch den Türschlitz gesteckt wurde. Die Klägerin ließ durch einen Schlüsseldienst die Wohnung öffnen und den Kachelofen stilllegen. In der Wohnung befinden sich ein Heizlüfter der Klägerin und einer der Beklagten.

Die Beklagte teilte der Klägerin spätestens 2010 mit, dass sie zu ihrer Tochter nach H. verzogen sei, die Klägerin richtete Schreiben vom 26. November 2010 und 12. Dezember 2013 an die Beklagte unter einer H. Anschrift. Die Beklagte wohnt in H..

Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg 6 C 472/16, in dem die Klägerin zur Beseitigung von Mängeln verurteilt wurde.

Bei einem Treffen der Parteien, welches für die Beklagte deren Tochter wahrnahm, am 24. Januar 2018 in der Wohnung gab die Tochter an, die Wohnung werde seit 2009 nicht mehr bewohnt. Die Innenklinke der Wohnungstür fehlte, der Türschnapper war von innen mit einem Nagel fixiert. In der Küche war eine Steckdose mit Klebeband überklebt. Wasserschenkel und Innenfenster sowie die Balkontür wiesen abgeblätterte Farbe auf. die Wasserhähne waren verkalkt und schwergängig. Auf dem Fensterbrett lagen tote Fliegen. Es gab keinen Kleiderschrank. Die Klägerin beanstandete bei diesem Treffen sowie mit Schreiben vom 24. Januar 2018 und 12. Februar 2018 den Zustand der Wohnung.

Die Klä[…]


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