LG Frankfurt – Az.: 2-24 O 87/19 – Urteil vom 05.12.2019
Die Klage wird, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu je 17 % und die Beklagte zu 32 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 10.12.2018 Flüge von Montevideo nach Madrid (…….) und von dort nach Frankfurt am Main (……….).
Der Flug von Montevideo nach Madrid fand nicht planmäßig statt, weshalb die Kläger auch den Anschlussflug nicht wahrnehmen konnten.
Vielmehr sollten die Kläger mit einem Flug am nächsten Tag von Montevideo nach Madrid (……….) befördert werden und sollten mit einem Anschlussflug von Madrid nach Frankfurt am Main (……) weiterfliegen. Die Übernachtung in einem Hotel in Montevideo bezahlte die Beklagte. Der Flug von Montevideo am nächsten Tag verzögerte sich, weshalb die Kläger in Madrid den vorgesehenen Anschlussflug nicht erreichten und mit einem späteren Flug nach Frankfurt am Main befördert wurden.
Die Kläger begehren deswegen für jeden der vier Teilflüge eine Ausgleichsleistung.
Zudem begehren sie den Ersatz von Verpflegungsmehraufwand von jeweils 30 €. Die Klägerin zu 1. begehrt zudem die Erstattung von Taxikosten für die Fahrt in Montevideo zum Hotel von umgerechnet 48,49 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.3.2019 begehrten die Kläger Zahlung bis 26.3.2019. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 19 – 20 d.A. verwiesen.
Die Beklagte zahlte nach Zustellung der Klage an jeden der Kläger 600 € nebst Zinsen. Wegen dieser Zahlung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger behaupten, der für den 10.12.2018 vorgesehene Flug von Montevideo nach Madrid sei annulliert worden.
Sie sind der Ansicht, ihnen stünde für jeden Teilflug eine Ausgleichsleistung zu, weil durch die Stornierung der Weiterflug verpasst worden sei und die Flüge am nächsten Tag verspätet gewesen seien.
Die Kläger behaupten, der Verpflegungsmehraufwand sei entstanden, weil sie am Flughafen nicht hinreichend verpflegt worden seien.
Die Taxikosten seien entstanden, weil der Transfer vom Flughafen […]