OLG Frankfurt – Az.: 21 W 142/19 – Beschluss vom 06.12.2019
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die unbekannten Erben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 675.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die am XX. XX.20XX in Stadt1 verstorbene Erblasserin war verheiratet. Ihr Ehemann ist vorverstorben. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Die Eltern sind ebenfalls vorverstorben. Geschwister hatte die Erblasserin nicht. Als entferntere Verwandte der Erblasserin ist bislang nur die Beteiligte zu 3) bekannt geworden.
Die Erblasserin errichtete am 30. August 2009 zusammen mit ihrem Ehemann ein handschriftliches Testament. Hierin setzten die Eheleute sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmten weiterhin, dass nach dem Tod des Längstlebenden ihr Nachlass an eine nicht näher spezifizierte gemeinnützige und mildtätige Einrichtung fallen solle, wobei mit Blick auf den Wortlaut im Einzelnen auf Blatt 3 der Testamentsakte verwiesen wird.
Nach dem Tod der Erblasserin ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2009 Nachlasspflegschaft an und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der Erben sowie der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses (Bl. 36 d. A.). Einer vorläufigen Vermögensübersicht des Nachlasspflegers zufolge umfasst der Nachlass an Anlagevermögen eine Immobilie in Stadt2 im Wert von ca. 700.000 € sowie Ackerländer und Grünflächen im Wert von ca. 55.000 €. Hinzu kommen verschiedene Bankguthaben in einer Gesamthöhe von etwa 2,25 Mio. €. Nennenswerte Verbindlichkeiten weist der Nachlass nicht auf.
Am 21. Mai 2019 schloss der Beteiligte zu 1) mit den Eheleuten Nachename1 einen notariellen Grundstückskaufvertrag über die in den Nachlass fallende Immobilie zu einem Kaufpreis von 675.000 € ab (Bl. 105 ff. d. A.). Der Kaufpreis basierte auf einem zuvor vom Beteiligten zu 1) eingeholten Wertgutachten des A, der den Wert der Immobilie mit 699.000 € bezifferte, aufgrund später sichtbar gewordener Schäden allerdings einen Abzug von 24.000 € vom Kaufpreis für gerechtfertigt hielt. Insoweit wird auf das Ergänzungsgutachten vom 18. Mai 2019 (Bl. 121 ff. d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 hat der Beteiligte zu 1) die Genehmigung des vom Notar N1 unter der Urkundennummer …1/2019 beurkundeten Kaufvertrags vom 21. Mai 2019 b[…]