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OLG Dresden – Az.: 4 U 2198/19 – Beschluss vom 06.12.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 18.02.2020, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.500,00 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen; der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Ausdrücklich Bezug. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe begründen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und sind auch in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die erstinstanzlich bereits vorgebrachten Argumente wiederholt, hat sich das Landgericht mit zutreffendem Ergebnis mit diesen auseinandergesetzt. Auch im Übrigen greifen die klägerseits aufgezeigten Bedenken nicht durch.
Im Einzelnen:
1. Entgegen den Ausführungen unter Ziffer II. 1. der Berufungsbegründung hat das Landgericht sehr wohl die marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Blick gehabt und mit berücksichtigt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Urteils. Hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung, die Plattform für Äußerungen jeder Art zur Verfügung stellen zu müssen, soweit sie nur gerade unterhalb der Schwelle zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik liegen. Die marktbeherrschende Stellung des sozialen Netzwerks XXX beschränkt insofern zwar das virtuelle Hausrecht der Beklagten auf eine willkür- und diskriminierungsfreie Handhabung und ein auch im Einzelfall verhältnismäßiges Sanktionsregime, schließt[…]


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