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Selbständiges Beweisverfahren Baumängeln – Berücksichtigung der Sowieso-Kosten

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LG Karlsruhe – Az.: 6 OH 20/18 – Beschluss vom 06.12.2019

Der Streitwertbeschwerde vom 11.11.2019 gegen den Streitwertbeschluss vom 06.11.2019 wird nicht abgeholfen.
Gründe
I.

Die Antragsteller stellten am 29.10.2018 wegen behaupteter Mängel gegen ein Bauunternehmen, welches mit Arbeiten im Innen- und Außenputz, Trockenbau und der Errichtung eines Wärmeverbundsystems beauftragt worden war und gegen das planende und bauaufsichtsführende Architektenbüro einen Antrag im selbständigen Beweisverfahren. Beweisfrage Ziffer 5 lautet: „Wie hoch ist der finanzielle Aufwand für die Beseitigung einzuschätzen? Ggf.: Welche Sowiesokosten sind hierin beinhaltet?“. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 16.04.2019 die Mangelbeseitigungskosten mit 5.500,00 € und die „Sowieso“ – Kosten“ mit ca. 2.500,00 € ermittelt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.11.2019 den Streitwert unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.06.2014 – 19 W 30/14, juris) und des OLG Köln (Beschluss vom 21.06.2005 – 22 W 33/05, BauR 2005, 1806) mit der Begründung festgesetzt, der Streitwert setze sich zusammen aus den vom Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 5.500,00 € abzüglich der – in dem Antragsschriftsatz berücksichtigten – vom Sachverständigen angesetzten „Sowieso“ – Kosten in Höhe von 2.500,00 €. Darauf, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts die „Sowieso“ – Kosten auch ohne Berücksichtigung im Antragsschriftsatz bei der Streitwertfestsetzung herauszurechnen wären, komme es deshalb vorliegend nicht an.

Mit der Streitwertbeschwerde vom 06.11.2019 wird gerügt, dass die anfängliche Beschränkung für die Berücksichtigung der „Sowieso“ – Kosten nicht vorgelegen habe.

II.

Der Streitwertbeschwerde war nicht abzuhelfen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16.09.2004 – III ZB 33/04, NJW 2004, 3488, 3489 unter Ziff. 3) ist maßgebend für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens der Wert, der sich nach Erhebung des Gutachtens als der „richtige“ Hauptsachestreitwert ergibt. Sofern der Sachverständige nicht alle Behauptungen des Antragstellers bestätigt, sind indes für dessen maßgebendes Interesse (§ 3 ZPO) die Mängelbeseitigungskosten entscheidend, die sich unter Zugrundelegung seiner Darstellung ergeben hätten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2001 – 7 W 35/00, OLGR 2001, 163; Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 3 Rn. 16, Stichwort „selbständiges Beweisverfahren“ mit we[…]


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