Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung über Räumungsklage

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Böblingen – Az.: 21 C 648/19 – Urteil vom 05.12.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Streitwert:
bis zur Teilerledigungserklärung bis 13.000,00 Euro,

ab Teilerledigungserklärung bis 2.000,00 Euro.
Tatbestand
Nachdem die Parteien den Räumungs- und Herausgabeanspruch für die 4 Zimmerwohnung im ersten OG des Hauses E. 25 in S. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, streiten die Klägerin und der Beklagte Ziffer 1 noch über die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten aus dem Eigenbedarfskündigungsschreiben der Klägerin vom 22.06.2018 in Höhe von 958,19 Euro zzgl. Prozesszinsen.

Die Eltern der Klägerin waren ursprünglich Eigentümer des Hausgrundstücks E. 25 in B.. Sie bewohnen die Einliegerwohnung im Untergeschoss des streitgegenständlichen Hauses, die aus einem Zimmer und einer nicht behindertengerechten Dusche besteht.

Am 16.06.2009 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Am 11.01.2010 schlossen die Eltern der Klägerin mit dem Beklagten Ziffer 1 einen befristeten Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2013 (Anlage K1, Blatt 8 der Akten). Die Mietzahlungen erfolgten auf ein Konto des Vaters der Klägerin.

Die Beklagte Ziffer 2 ist die Ehefrau des Beklagten Ziffer 1, die Beklagten Ziffern 3 und 4 die volljährigen Kinder.

Das Mietverhältnis wurde nach Ablauf der Befristung einvernehmlich fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 01.12.2016 machte der Beklagte Ziffer 1 Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2014/2015 geltend.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sie das Mietverhältnis voraussichtlich zum 28.02.2018 kündigen werde, da sie vorhabe, aus persönlichen Gründen das Haus abzureißen und neu zu bauen (Anlage B2, Blatt 23 der Akten).

Mit weiterem Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage B3, Blatt 23 der Akten) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis gern. § 573 Abs. II Nr. 3 BGB zum 28.02.2018 (Verwertungskündigung).

Mit Schreiben vom 20.12.2017 (Anlage B 4, Blatt 23 der Akten) forderte die Klägerin den Beklagten Ziffer 1 auf, einer Mieterhöhung für die Zeit ab 01.02.2018 zuzustimmen. Für den Fall der Nichtzustimmung bat sie ihn, „die g[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv