AG Mönchengladbach – Az.: 35 C 97/19 – Urteil vom 18.12.2019
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der am 06.09.2018 in N verstorbenen I4, bestehend aus den Klägerinnen und dem Beklagten 2.252,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu jeweils 5% zu tragen und der Beklagte zu 85%.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für eine Immobilie in Anspruch.
Die Parteien bilden eine Erbengemeinschaft nach ihrer gemeinsamen Mutter. Zur Erbmasse gehört ein Hausgrundstück in der W Straße 109 in N, dessen erste Etage der Beklagte bewohnt. Die Grundsteuer in Höhe von 438,00 EUR sowie die Gebäudeversicherung in Höhe von 422,18 EUR zahlten die Klägerinnen. Diese kamen auch für Reparaturen am Haus auf. Der Beklagte beteiligte sich nicht an den entstehenden Kosten. Die Teilungsversteigerung über das Hausgrundstück wurde zwischenzeitlich anhängig gemacht.
Mit Schreiben vom 22.10.2018 forderte die vormalige Bevollmächtigte der Klägerinnen den Beklagten auf, bis zum 09.11.2018 die Immobilie zu räumen und geräumt herauszugeben. Hilfsweise forderte sie Nutzungsersatz für den Fall, dass der Beklagte diesem Verlangen nicht nachkomme. Der Beklagte zog nicht aus.
Mit Schreiben vom 20.11.2018 fordere die vormalige Bevollmächtigte der Klägerinnen den Beklagten dann auf, ab November 2018 monatlich 563,00 EUR an die Erbengemeinschaft zu zahlen, die sich aus 513,00 EUR für die Räumlichkeiten sowie 50,00 EUR für eine Garage zusammensetzte. Diese Beträge sind angemessen.
Mit Schreiben vom 14.02.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten auf, die Nutzungsentschädigungsbeträge für die Monate November 2018 bis einschließlich Februar 2019 in Höhe von 2.250,00 EUR an die Erbengemeinschaft zu zahlen.
Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte bewohne auch das Dachgeschoss des Hauses in der W St[…]